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200 2026 18

Verfügung vom 17. Dezember 2025

Bern VerwG · 2026-05-17 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) an (Akten der AKB [act. II] 1, 3). Mit Verfügung vom

18. März 2025 (act. II 14) verneinte die AKB den Anspruch auf EL ab No- vember 2024 bis auf weiteres, da das Vermögen über dem massgebenden Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe; gemäss Steuern für das Jahr 2023 habe das Vermögen inkl. (zweier) Darlehen Fr. 110'417.-- bzw. ab Januar 2025 Fr. 108'862.-- betragen. Hiergegen erhob der Versicherte am

26. März 2025 Einsprache und machte geltend, er sei sich der Tragweite der Deklaration in der Steuererklärung der Darlehen an den Sohn von Fr. 60'000.-- (für die Eröffnung einer … vor 24 Jahren) und von Fr. 20'000.-- (für eine Ausbildung vor 8 Jahren) nicht bewusst gewesen. Er wisse, dass er das Geld nie zurückerhalten werde (act. II 15). Ergänzend liess er am

20. Juni 2025 mitteilen, die beiden Darlehensforderungen existierten schon seit mindestens acht Jahren nicht mehr, da diese "stillschweigend" in eine Schenkung an den Sohn umgewandelt worden seien (act. II 24 S. 1 f.). Am 21. Juli 2025 verfügte die AKB über den Anspruch auf EL ab dem

1. Juli 2025 bis auf weiteres, setzte diesen auf monatlich Fr. 2'458.-- fest und erklärte dabei, das Vermögen per 30. Juni 2025 inkl. Darlehen habe unter der Vermögensschwelle gelegen (act. II 35). Mit Entscheid vom

24. November 2025 wies die AKB die gegen die Verfügung vom 18. März 2025 erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die gewähr- ten Darlehen seien zu berücksichtigen. Die Darlehensforderungen seien jeweils in der Steuererklärung angegeben worden, weshalb davon auszu- gehen sei, dass sie weiterhin bestünden. Wenn der Versicherte auf die Rückzahlung verzichte, müssten sie als Verzichtsvermögen angerechnet werden (act. II 39 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 3 - Am 11. Dezember 2025 verfügte die AKB über den EL-Anspruch ab dem

1. April 2025 und setzte diesen für den Monat April 2025 auf Fr. 2'250.-- und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar 2026 bis auf weiteres auf Fr. 2'461.-- fest. B. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien ab 1. November 2024 Ergänzungsleistungen auszurichten. 3. Auf die Anrechnung der Darlehensforderung von Fr. 80'000.-- in den EL- Berechnungen sei soweit rechtens zu verzichten und die EL entsprechend zu erhöhen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

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- 4 - gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. März 2025 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (act. II 39). Darin war der EL-Anspruch ab November 2024 (bis auf weite- res) verneint worden. Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge den EL- Anspruch wiedererwägungsweise neu fest und gewährte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 EL ab April 2025 (bis auf weiteres; act. II 40). Streitig ist damit noch der EL-Anspruch ab 1. November 2024 bis 31. März

2025. Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die beiden Darlehensforderungen (von total Fr. 80'000.--) als Vermögen berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Bei einem streitigen Anspruch für fünf Monate (November 2024 bis März 2025; vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

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- 5 - lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

E. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögens- verzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrent- nerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange- rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]).

E. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf wel- ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö- gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

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- 6 -

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich u.a. auf die Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2023 (act. II 2 S. 3) und ermittelte ein Rein- vermögen von Fr. 110'417.-- (November 2024) bzw. Fr. 108'862.-- (ab Ja- nuar 2025). Neben einem unbestrittenen Bankguthaben berücksichtigte sie dabei auch eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 60'000.-- und eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.-- (act. II 14 S. 1 und 4, 39 S. 2).

E. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn im Jahr 2001 einen Betrag von Fr. 60'000.-- und im Jahr 2017 einen Betrag von Fr. 20'000.-- ausbe- zahlt hat (act. II 2 S. 3, 13, 15 S. 1, 24 S. 1; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1 f.). In der Steuererklärung für das Jahr 2023 sind die besagten Beträge im Wertschriftenverzeichnis als Darlehens- forderungen mit Angabe des Schuldners (Fr. 60'000.-- und Fr. 20'000.--; C.________ [Sohn]) aufgeführt (act. II 2 S. 3). Dasselbe gilt laut dem Be- schwerdeführer auch für die Steuererklärungen der vorangegangenen Jah- re (act. II 23, 24 S. 1; act. I 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1). Ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht nicht (vgl. act. II 24 S. 1; Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1). Dementsprechend ist nichts über eine Befristung oder Verzinsung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Steuererklärung sei für die Be- stimmung des Reinvermögens im EL-rechtlichen Sinn nicht massgebend. Er macht sinngemäss geltend, die Darlehensforderungen seien durch kon- kludentes Verhalten untergegangen, indem er sie seinem Sohn "still- schweigend" erlassen habe. Aber auch für den Fall, dass deren Untergang nicht nachweisbar sei, dürften sie bei der Bestimmung des EL-rechtlich massgebenden Vermögens nicht berücksichtigt werden, da sie uneinbring- lich seien.

E. 3.2.1 Noch in der Steuererklärung für das Jahr 2023 wurden die beiden Darlehensforderungen bei den Wertschriften deklariert (act. II 2 S. 3). Die konsistente Deklaration der Darlehensforderungen in der Steuererklärung belegt den Fortbestand der Darlehensforderungen und steht der Annahme eines schwenkungsweisen Untergangs entgegen.

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- 7 - Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund seiner beschränkten Deutsch- kenntnisse jeweils einen Dritten mit dem Ausfüllen seiner Steuererklärun- gen betraut zu haben, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Darlehensforderungen über alle die Jahre hinweg als Vermögen aufgeführt worden seien (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1; act. I 3; vgl. auch act. II 24 S. 1 f.). Damit dringt er nicht durch. Der Beschwerdeführer muss die Person instru- ieren, welche die Steuererklärung für ihn ausfüllt, und diese hat ihn wieder- um über das Ergebnis ihrer Arbeit zu orientieren. Wie die Beschwerdegeg- nerin korrekt ausführt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), hat der Be- schwerdeführer sich die Arbeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsper- son, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Hinzu kommt, dass die Angaben in der Steuererklärung weitgehend mit Zahlen und damit überwiegend ohne Sprachbarriere erfolgen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Steuererklärung weder selber ausge- füllt noch verstanden, ist daher unbehelflich. Zum Nachweis, dass die Forderungen untergegangen waren, reichte der Beschwerdeführer ferner eine schriftliche Erklärung vom 9. Januar 2026 mit notariell beglaubigter Unterschrift ein (act. I 3). Er erklärt darin, er habe seinem Sohn ein Darlehen von Fr. 60'000.-- im Jahr 2001 im Zusammen- hang mit der Eröffnung eines … und ein zweites von Fr. 20'000.-- zur Fi- nanzierung einer Fortbildung gewährt. Ab ca. 2005, als der Sohn knapp den Konkurs über den … habe abwenden können, habe er nicht mehr mit der Rückzahlung des Darlehens von Fr. 60'000.-- gerechnet. Spätestens im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens im Jahr 2017 habe er seinem Sohn die Darlehensforderung von Fr. 60'000.-- "stillschweigend" erlassen. Auch bei der Gewährung des zweiten Darlehens habe er auf- grund der finanziellen Lage des Sohnes davon ausgehen müssen, dass dieser es nicht werde zurückzahlen können. Die Rückzahlung desselben habe er dem Sohn noch im gleichen Jahr – ebenfalls "stillschweigend" – erlassen (act. I 3).

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- 8 - Diese Erklärung ist von geringem Beweiswert. Sie datiert vom 9. Januar 2026 und damit wenige Tage vor Anhängigmachen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Am geringen Beweiswert der Erklärung vom 9. Januar 2026 (act. I 3) ver- mag auch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift nichts zu ändern. Beim Beurkundungsvorgang werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2.b S. 155), nämlich die Identität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille (LARDELLI/VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufla- ge 2022, Art. 9 N. 26). Der erhöhte Beweiswert gemäss Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) betrifft vorliegend einzig die Tatsache, dass die auf der Rückseite der Erklärung aufgeführte Person (A.________) die Erklärung unterschrieben hat (act. I 3). Der Wahrheitsge- halt der Erklärung wird bei der notariellen Beglaubigung der Unterschrift hingegen nicht geprüft, geschweige denn bestätigt. Die Beglaubigung be- wirkt denn auch keine gesteigerte Glaubwürdigkeit der Aussagen. Sie be- zweckt nur den Nachweis der Identität der unterschreibenden Person. Hin- sichtlich der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen hat das Dokument kei- nen erhöhten Beweiswert. Somit vermag es den Beweiswert der Steuerer- klärungen nicht zu schmälern, die der Beschwerdeführer Jahr für Jahr un- terschrieben und eingereicht hat. Zusammenfassend ist das Fortbestehen der Darlehensforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

E. 3.2.2 Für diesen Fall (vgl. E. 3.2.1 in fine hiervor) ist der Beschwerdefüh- rer der Auffassung, dass die Darlehensforderungen infolge objektiver Un- einbringlichkeit nicht mehr als Vermögen in der EL-Berechnung hätten berücksichtigt werden dürfen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl.

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- 9 - auch act. II 15 S. 1). Die Uneinbringlichkeit bestehe darin, dass der Sohn mittellos sei und dass die Darlehensforderungen zudem verjährt seien. Von einer objektiven Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung aus- geschöpft sind oder wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies kann sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (Unterlagen der Steuerbehörden oder der Nachweis einer erfolglosen Betreibung) oder über die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (zum Beispiel Bezug von Sozialhilfeleistungen) ergeben. Der Nachweis kann insbesondere mit- tels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Schuldners (beispielsweise der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Es ist Sache des Ansprechers auf Ergänzungs- leistungen, die objektive Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen dar- zulegen (vgl. BGE 121 V 204 E. 6 S. 208, 120 V 442 E. 3.a S. 444; vgl. auch Rz. 3523.01 der Wegleitung des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Aus den Akten sind keine erfolglosen Inkassomassnahmen ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Der pauschale Hinweis auf schwierige finanzielle Verhältnisse des Sohnes ohne Beibrin- gung konkreter Belege (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl. auch act. II 15 S. 1) bilden keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Uneinbringlichkeit. Dasselbe gilt für den Einwand, dass im Fall einer ge- richtlichen Durchsetzung der Darlehensforderungen die Einrede der Ver- jährung erhoben werden könnte. Der Nachweis der objektiven Uneinbring- lichkeit ist damit nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.3) besteht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Dieser gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 10 - Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbe- sondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Mangels nachgewiesener objektiver Uneinbringlichkeit wurden die Darlehensforderungen daher auch unter diesem Aspekt zu Recht als Ver- mögen berücksichtigt.

E. 3.3 Zusammenfassend ist die Berücksichtigung der Darlehensforderun- gen nicht zu beanstanden. Somit lag das Vermögen des Beschwerdefüh- rers über der massgebenden Schwelle gemäss Art. 9a ELG. Die Be- schwerdegegnerin hat den EL-Anspruch für den vorliegend streitigen Zeit- raum zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen. Ein leistungsausschliessendes Vermögen (Fr. 109'062.-- [act. II 35 S. 7] bzw. Fr. 108'862.-- [act. II 40 S. 13]) ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch in den Berechnungen, die den Verfügungen vom 25. Juli 2025 und vom 11. Dezember 2025 zugrunde liegen. Dennoch hat sie für die Zeit ab 1. April 2025 EL zugesprochen. Dies befindet sich jedoch ausserhalb des Streitgegenstandes und entzieht sich einer gerichtlichen Korrektur (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Juli 2025 bis auf weiteres, setzte diesen auf monatlich Fr. 2'458.-- fest und erklärte dabei, das Vermögen per 30. Juni 2025 inkl. Darlehen habe unter der Vermögensschwelle gelegen (act. II 35). Mit Entscheid vom
  2. November 2025 wies die AKB die gegen die Verfügung vom 18. März 2025 erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die gewähr- ten Darlehen seien zu berücksichtigen. Die Darlehensforderungen seien jeweils in der Steuererklärung angegeben worden, weshalb davon auszu- gehen sei, dass sie weiterhin bestünden. Wenn der Versicherte auf die Rückzahlung verzichte, müssten sie als Verzichtsvermögen angerechnet werden (act. II 39 S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 3 - Am 11. Dezember 2025 verfügte die AKB über den EL-Anspruch ab dem
  3. April 2025 und setzte diesen für den Monat April 2025 auf Fr. 2'250.-- und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar 2026 bis auf weiteres auf Fr. 2'461.-- fest. B. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
  4. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2025 sei aufzuheben.
  5. Dem Beschwerdeführer seien ab 1. November 2024 Ergänzungsleistungen auszurichten.
  6. Auf die Anrechnung der Darlehensforderung von Fr. 80'000.-- in den EL- Berechnungen sei soweit rechtens zu verzichten und die EL entsprechend zu erhöhen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Erwägungen:
  8. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  9. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  10. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 4 - gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. März 2025 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (act. II 39). Darin war der EL-Anspruch ab November 2024 (bis auf weite- res) verneint worden. Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge den EL- Anspruch wiedererwägungsweise neu fest und gewährte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 EL ab April 2025 (bis auf weiteres; act. II 40). Streitig ist damit noch der EL-Anspruch ab 1. November 2024 bis 31. März
  11. Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die beiden Darlehensforderungen (von total Fr. 80'000.--) als Vermögen berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Bei einem streitigen Anspruch für fünf Monate (November 2024 bis März 2025; vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  12. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 5 - lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögens- verzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrent- nerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange- rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf wel- ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö- gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 6 -
  13. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich u.a. auf die Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2023 (act. II 2 S. 3) und ermittelte ein Rein- vermögen von Fr. 110'417.-- (November 2024) bzw. Fr. 108'862.-- (ab Ja- nuar 2025). Neben einem unbestrittenen Bankguthaben berücksichtigte sie dabei auch eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 60'000.-- und eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.-- (act. II 14 S. 1 und 4, 39 S. 2). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn im Jahr 2001 einen Betrag von Fr. 60'000.-- und im Jahr 2017 einen Betrag von Fr. 20'000.-- ausbe- zahlt hat (act. II 2 S. 3, 13, 15 S. 1, 24 S. 1; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1 f.). In der Steuererklärung für das Jahr 2023 sind die besagten Beträge im Wertschriftenverzeichnis als Darlehens- forderungen mit Angabe des Schuldners (Fr. 60'000.-- und Fr. 20'000.--; C.________ [Sohn]) aufgeführt (act. II 2 S. 3). Dasselbe gilt laut dem Be- schwerdeführer auch für die Steuererklärungen der vorangegangenen Jah- re (act. II 23, 24 S. 1; act. I 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1). Ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht nicht (vgl. act. II 24 S. 1; Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1). Dementsprechend ist nichts über eine Befristung oder Verzinsung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Steuererklärung sei für die Be- stimmung des Reinvermögens im EL-rechtlichen Sinn nicht massgebend. Er macht sinngemäss geltend, die Darlehensforderungen seien durch kon- kludentes Verhalten untergegangen, indem er sie seinem Sohn "still- schweigend" erlassen habe. Aber auch für den Fall, dass deren Untergang nicht nachweisbar sei, dürften sie bei der Bestimmung des EL-rechtlich massgebenden Vermögens nicht berücksichtigt werden, da sie uneinbring- lich seien. 3.2.1 Noch in der Steuererklärung für das Jahr 2023 wurden die beiden Darlehensforderungen bei den Wertschriften deklariert (act. II 2 S. 3). Die konsistente Deklaration der Darlehensforderungen in der Steuererklärung belegt den Fortbestand der Darlehensforderungen und steht der Annahme eines schwenkungsweisen Untergangs entgegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 7 - Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund seiner beschränkten Deutsch- kenntnisse jeweils einen Dritten mit dem Ausfüllen seiner Steuererklärun- gen betraut zu haben, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Darlehensforderungen über alle die Jahre hinweg als Vermögen aufgeführt worden seien (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1; act. I 3; vgl. auch act. II 24 S. 1 f.). Damit dringt er nicht durch. Der Beschwerdeführer muss die Person instru- ieren, welche die Steuererklärung für ihn ausfüllt, und diese hat ihn wieder- um über das Ergebnis ihrer Arbeit zu orientieren. Wie die Beschwerdegeg- nerin korrekt ausführt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), hat der Be- schwerdeführer sich die Arbeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsper- son, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Hinzu kommt, dass die Angaben in der Steuererklärung weitgehend mit Zahlen und damit überwiegend ohne Sprachbarriere erfolgen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Steuererklärung weder selber ausge- füllt noch verstanden, ist daher unbehelflich. Zum Nachweis, dass die Forderungen untergegangen waren, reichte der Beschwerdeführer ferner eine schriftliche Erklärung vom 9. Januar 2026 mit notariell beglaubigter Unterschrift ein (act. I 3). Er erklärt darin, er habe seinem Sohn ein Darlehen von Fr. 60'000.-- im Jahr 2001 im Zusammen- hang mit der Eröffnung eines … und ein zweites von Fr. 20'000.-- zur Fi- nanzierung einer Fortbildung gewährt. Ab ca. 2005, als der Sohn knapp den Konkurs über den … habe abwenden können, habe er nicht mehr mit der Rückzahlung des Darlehens von Fr. 60'000.-- gerechnet. Spätestens im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens im Jahr 2017 habe er seinem Sohn die Darlehensforderung von Fr. 60'000.-- "stillschweigend" erlassen. Auch bei der Gewährung des zweiten Darlehens habe er auf- grund der finanziellen Lage des Sohnes davon ausgehen müssen, dass dieser es nicht werde zurückzahlen können. Die Rückzahlung desselben habe er dem Sohn noch im gleichen Jahr – ebenfalls "stillschweigend" – erlassen (act. I 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 8 - Diese Erklärung ist von geringem Beweiswert. Sie datiert vom 9. Januar 2026 und damit wenige Tage vor Anhängigmachen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Am geringen Beweiswert der Erklärung vom 9. Januar 2026 (act. I 3) ver- mag auch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift nichts zu ändern. Beim Beurkundungsvorgang werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2.b S. 155), nämlich die Identität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille (LARDELLI/VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufla- ge 2022, Art. 9 N. 26). Der erhöhte Beweiswert gemäss Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) betrifft vorliegend einzig die Tatsache, dass die auf der Rückseite der Erklärung aufgeführte Person (A.________) die Erklärung unterschrieben hat (act. I 3). Der Wahrheitsge- halt der Erklärung wird bei der notariellen Beglaubigung der Unterschrift hingegen nicht geprüft, geschweige denn bestätigt. Die Beglaubigung be- wirkt denn auch keine gesteigerte Glaubwürdigkeit der Aussagen. Sie be- zweckt nur den Nachweis der Identität der unterschreibenden Person. Hin- sichtlich der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen hat das Dokument kei- nen erhöhten Beweiswert. Somit vermag es den Beweiswert der Steuerer- klärungen nicht zu schmälern, die der Beschwerdeführer Jahr für Jahr un- terschrieben und eingereicht hat. Zusammenfassend ist das Fortbestehen der Darlehensforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.2.2 Für diesen Fall (vgl. E. 3.2.1 in fine hiervor) ist der Beschwerdefüh- rer der Auffassung, dass die Darlehensforderungen infolge objektiver Un- einbringlichkeit nicht mehr als Vermögen in der EL-Berechnung hätten berücksichtigt werden dürfen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 9 - auch act. II 15 S. 1). Die Uneinbringlichkeit bestehe darin, dass der Sohn mittellos sei und dass die Darlehensforderungen zudem verjährt seien. Von einer objektiven Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung aus- geschöpft sind oder wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies kann sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (Unterlagen der Steuerbehörden oder der Nachweis einer erfolglosen Betreibung) oder über die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (zum Beispiel Bezug von Sozialhilfeleistungen) ergeben. Der Nachweis kann insbesondere mit- tels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Schuldners (beispielsweise der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Es ist Sache des Ansprechers auf Ergänzungs- leistungen, die objektive Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen dar- zulegen (vgl. BGE 121 V 204 E. 6 S. 208, 120 V 442 E. 3.a S. 444; vgl. auch Rz. 3523.01 der Wegleitung des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Aus den Akten sind keine erfolglosen Inkassomassnahmen ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Der pauschale Hinweis auf schwierige finanzielle Verhältnisse des Sohnes ohne Beibrin- gung konkreter Belege (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl. auch act. II 15 S. 1) bilden keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Uneinbringlichkeit. Dasselbe gilt für den Einwand, dass im Fall einer ge- richtlichen Durchsetzung der Darlehensforderungen die Einrede der Ver- jährung erhoben werden könnte. Der Nachweis der objektiven Uneinbring- lichkeit ist damit nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.3) besteht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Dieser gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 10 - Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbe- sondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Mangels nachgewiesener objektiver Uneinbringlichkeit wurden die Darlehensforderungen daher auch unter diesem Aspekt zu Recht als Ver- mögen berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend ist die Berücksichtigung der Darlehensforderun- gen nicht zu beanstanden. Somit lag das Vermögen des Beschwerdefüh- rers über der massgebenden Schwelle gemäss Art. 9a ELG. Die Be- schwerdegegnerin hat den EL-Anspruch für den vorliegend streitigen Zeit- raum zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen. Ein leistungsausschliessendes Vermögen (Fr. 109'062.-- [act. II 35 S. 7] bzw. Fr. 108'862.-- [act. II 40 S. 13]) ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch in den Berechnungen, die den Verfügungen vom 25. Juli 2025 und vom 11. Dezember 2025 zugrunde liegen. Dennoch hat sie für die Zeit ab 1. April 2025 EL zugesprochen. Dies befindet sich jedoch ausserhalb des Streitgegenstandes und entzieht sich einer gerichtlichen Korrektur (vgl. E. 1.2 hiervor).
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18 - 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2026 18 MAK/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Mai 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) an (Akten der AKB [act. II] 1, 3). Mit Verfügung vom

18. März 2025 (act. II 14) verneinte die AKB den Anspruch auf EL ab No- vember 2024 bis auf weiteres, da das Vermögen über dem massgebenden Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe; gemäss Steuern für das Jahr 2023 habe das Vermögen inkl. (zweier) Darlehen Fr. 110'417.-- bzw. ab Januar 2025 Fr. 108'862.-- betragen. Hiergegen erhob der Versicherte am

26. März 2025 Einsprache und machte geltend, er sei sich der Tragweite der Deklaration in der Steuererklärung der Darlehen an den Sohn von Fr. 60'000.-- (für die Eröffnung einer … vor 24 Jahren) und von Fr. 20'000.-- (für eine Ausbildung vor 8 Jahren) nicht bewusst gewesen. Er wisse, dass er das Geld nie zurückerhalten werde (act. II 15). Ergänzend liess er am

20. Juni 2025 mitteilen, die beiden Darlehensforderungen existierten schon seit mindestens acht Jahren nicht mehr, da diese "stillschweigend" in eine Schenkung an den Sohn umgewandelt worden seien (act. II 24 S. 1 f.). Am 21. Juli 2025 verfügte die AKB über den Anspruch auf EL ab dem

1. Juli 2025 bis auf weiteres, setzte diesen auf monatlich Fr. 2'458.-- fest und erklärte dabei, das Vermögen per 30. Juni 2025 inkl. Darlehen habe unter der Vermögensschwelle gelegen (act. II 35). Mit Entscheid vom

24. November 2025 wies die AKB die gegen die Verfügung vom 18. März 2025 erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die gewähr- ten Darlehen seien zu berücksichtigen. Die Darlehensforderungen seien jeweils in der Steuererklärung angegeben worden, weshalb davon auszu- gehen sei, dass sie weiterhin bestünden. Wenn der Versicherte auf die Rückzahlung verzichte, müssten sie als Verzichtsvermögen angerechnet werden (act. II 39 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 3 - Am 11. Dezember 2025 verfügte die AKB über den EL-Anspruch ab dem

1. April 2025 und setzte diesen für den Monat April 2025 auf Fr. 2'250.-- und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar 2026 bis auf weiteres auf Fr. 2'461.-- fest. B. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien ab 1. November 2024 Ergänzungsleistungen auszurichten. 3. Auf die Anrechnung der Darlehensforderung von Fr. 80'000.-- in den EL- Berechnungen sei soweit rechtens zu verzichten und die EL entsprechend zu erhöhen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 4 - gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. März 2025 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (act. II 39). Darin war der EL-Anspruch ab November 2024 (bis auf weite- res) verneint worden. Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge den EL- Anspruch wiedererwägungsweise neu fest und gewährte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 EL ab April 2025 (bis auf weiteres; act. II 40). Streitig ist damit noch der EL-Anspruch ab 1. November 2024 bis 31. März

2025. Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die beiden Darlehensforderungen (von total Fr. 80'000.--) als Vermögen berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Bei einem streitigen Anspruch für fünf Monate (November 2024 bis März 2025; vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 5 - lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögens- verzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrent- nerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme ange- rechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf wel- ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö- gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2026, EL 200 2026 18

- 6 - 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich u.a. auf die Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2023 (act. II 2 S. 3) und ermittelte ein Rein- vermögen von Fr. 110'417.-- (November 2024) bzw. Fr. 108'862.-- (ab Ja- nuar 2025). Neben einem unbestrittenen Bankguthaben berücksichtigte sie dabei auch eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 60'000.-- und eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.-- (act. II 14 S. 1 und 4, 39 S. 2). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn im Jahr 2001 einen Betrag von Fr. 60'000.-- und im Jahr 2017 einen Betrag von Fr. 20'000.-- ausbe- zahlt hat (act. II 2 S. 3, 13, 15 S. 1, 24 S. 1; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1 f.). In der Steuererklärung für das Jahr 2023 sind die besagten Beträge im Wertschriftenverzeichnis als Darlehens- forderungen mit Angabe des Schuldners (Fr. 60'000.-- und Fr. 20'000.--; C.________ [Sohn]) aufgeführt (act. II 2 S. 3). Dasselbe gilt laut dem Be- schwerdeführer auch für die Steuererklärungen der vorangegangenen Jah- re (act. II 23, 24 S. 1; act. I 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1). Ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht nicht (vgl. act. II 24 S. 1; Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1). Dementsprechend ist nichts über eine Befristung oder Verzinsung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Steuererklärung sei für die Be- stimmung des Reinvermögens im EL-rechtlichen Sinn nicht massgebend. Er macht sinngemäss geltend, die Darlehensforderungen seien durch kon- kludentes Verhalten untergegangen, indem er sie seinem Sohn "still- schweigend" erlassen habe. Aber auch für den Fall, dass deren Untergang nicht nachweisbar sei, dürften sie bei der Bestimmung des EL-rechtlich massgebenden Vermögens nicht berücksichtigt werden, da sie uneinbring- lich seien. 3.2.1 Noch in der Steuererklärung für das Jahr 2023 wurden die beiden Darlehensforderungen bei den Wertschriften deklariert (act. II 2 S. 3). Die konsistente Deklaration der Darlehensforderungen in der Steuererklärung belegt den Fortbestand der Darlehensforderungen und steht der Annahme eines schwenkungsweisen Untergangs entgegen.

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- 7 - Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund seiner beschränkten Deutsch- kenntnisse jeweils einen Dritten mit dem Ausfüllen seiner Steuererklärun- gen betraut zu haben, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Darlehensforderungen über alle die Jahre hinweg als Vermögen aufgeführt worden seien (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1; act. I 3; vgl. auch act. II 24 S. 1 f.). Damit dringt er nicht durch. Der Beschwerdeführer muss die Person instru- ieren, welche die Steuererklärung für ihn ausfüllt, und diese hat ihn wieder- um über das Ergebnis ihrer Arbeit zu orientieren. Wie die Beschwerdegeg- nerin korrekt ausführt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), hat der Be- schwerdeführer sich die Arbeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsper- son, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Hinzu kommt, dass die Angaben in der Steuererklärung weitgehend mit Zahlen und damit überwiegend ohne Sprachbarriere erfolgen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Steuererklärung weder selber ausge- füllt noch verstanden, ist daher unbehelflich. Zum Nachweis, dass die Forderungen untergegangen waren, reichte der Beschwerdeführer ferner eine schriftliche Erklärung vom 9. Januar 2026 mit notariell beglaubigter Unterschrift ein (act. I 3). Er erklärt darin, er habe seinem Sohn ein Darlehen von Fr. 60'000.-- im Jahr 2001 im Zusammen- hang mit der Eröffnung eines … und ein zweites von Fr. 20'000.-- zur Fi- nanzierung einer Fortbildung gewährt. Ab ca. 2005, als der Sohn knapp den Konkurs über den … habe abwenden können, habe er nicht mehr mit der Rückzahlung des Darlehens von Fr. 60'000.-- gerechnet. Spätestens im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens im Jahr 2017 habe er seinem Sohn die Darlehensforderung von Fr. 60'000.-- "stillschweigend" erlassen. Auch bei der Gewährung des zweiten Darlehens habe er auf- grund der finanziellen Lage des Sohnes davon ausgehen müssen, dass dieser es nicht werde zurückzahlen können. Die Rückzahlung desselben habe er dem Sohn noch im gleichen Jahr – ebenfalls "stillschweigend" – erlassen (act. I 3).

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- 8 - Diese Erklärung ist von geringem Beweiswert. Sie datiert vom 9. Januar 2026 und damit wenige Tage vor Anhängigmachen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Am geringen Beweiswert der Erklärung vom 9. Januar 2026 (act. I 3) ver- mag auch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift nichts zu ändern. Beim Beurkundungsvorgang werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2.b S. 155), nämlich die Identität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille (LARDELLI/VETTER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufla- ge 2022, Art. 9 N. 26). Der erhöhte Beweiswert gemäss Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) betrifft vorliegend einzig die Tatsache, dass die auf der Rückseite der Erklärung aufgeführte Person (A.________) die Erklärung unterschrieben hat (act. I 3). Der Wahrheitsge- halt der Erklärung wird bei der notariellen Beglaubigung der Unterschrift hingegen nicht geprüft, geschweige denn bestätigt. Die Beglaubigung be- wirkt denn auch keine gesteigerte Glaubwürdigkeit der Aussagen. Sie be- zweckt nur den Nachweis der Identität der unterschreibenden Person. Hin- sichtlich der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen hat das Dokument kei- nen erhöhten Beweiswert. Somit vermag es den Beweiswert der Steuerer- klärungen nicht zu schmälern, die der Beschwerdeführer Jahr für Jahr un- terschrieben und eingereicht hat. Zusammenfassend ist das Fortbestehen der Darlehensforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.2.2 Für diesen Fall (vgl. E. 3.2.1 in fine hiervor) ist der Beschwerdefüh- rer der Auffassung, dass die Darlehensforderungen infolge objektiver Un- einbringlichkeit nicht mehr als Vermögen in der EL-Berechnung hätten berücksichtigt werden dürfen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl.

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- 9 - auch act. II 15 S. 1). Die Uneinbringlichkeit bestehe darin, dass der Sohn mittellos sei und dass die Darlehensforderungen zudem verjährt seien. Von einer objektiven Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung aus- geschöpft sind oder wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies kann sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (Unterlagen der Steuerbehörden oder der Nachweis einer erfolglosen Betreibung) oder über die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (zum Beispiel Bezug von Sozialhilfeleistungen) ergeben. Der Nachweis kann insbesondere mit- tels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse des Schuldners (beispielsweise der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Es ist Sache des Ansprechers auf Ergänzungs- leistungen, die objektive Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen dar- zulegen (vgl. BGE 121 V 204 E. 6 S. 208, 120 V 442 E. 3.a S. 444; vgl. auch Rz. 3523.01 der Wegleitung des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Aus den Akten sind keine erfolglosen Inkassomassnahmen ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Der pauschale Hinweis auf schwierige finanzielle Verhältnisse des Sohnes ohne Beibrin- gung konkreter Belege (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl. auch act. II 15 S. 1) bilden keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Uneinbringlichkeit. Dasselbe gilt für den Einwand, dass im Fall einer ge- richtlichen Durchsetzung der Darlehensforderungen die Einrede der Ver- jährung erhoben werden könnte. Der Nachweis der objektiven Uneinbring- lichkeit ist damit nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.3) besteht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Dieser gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

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- 10 - Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbe- sondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9, 9C_763/2016 E. 2.1). Mangels nachgewiesener objektiver Uneinbringlichkeit wurden die Darlehensforderungen daher auch unter diesem Aspekt zu Recht als Ver- mögen berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend ist die Berücksichtigung der Darlehensforderun- gen nicht zu beanstanden. Somit lag das Vermögen des Beschwerdefüh- rers über der massgebenden Schwelle gemäss Art. 9a ELG. Die Be- schwerdegegnerin hat den EL-Anspruch für den vorliegend streitigen Zeit- raum zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen. Ein leistungsausschliessendes Vermögen (Fr. 109'062.-- [act. II 35 S. 7] bzw. Fr. 108'862.-- [act. II 40 S. 13]) ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch in den Berechnungen, die den Verfügungen vom 25. Juli 2025 und vom 11. Dezember 2025 zugrunde liegen. Dennoch hat sie für die Zeit ab 1. April 2025 EL zugesprochen. Dies befindet sich jedoch ausserhalb des Streitgegenstandes und entzieht sich einer gerichtlichen Korrektur (vgl. E. 1.2 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 11 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.